2026: Was gilt neu für Photovoltaikanlagen?

09.01.2026

Per 1.1. 2026 traten verschiedene Gesetzes- und Verordnungsänderungen in Kraft, die für den Betrieb von PV-Anlagen von Bedeutung sind. Wir liefern eine Übersicht.

3S Swiss Solar Solutions AG | © 3S Swiss Solar Solutions AG
  • Die Vergütungssätze werden dieses Jahr nicht gesenkt.
  • Ab dem 1. Januar 2026 löst der Winterstrombonus den Höhenbonus ab. Dieser wird für neue Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 100 kW ausbezahlt, die im Winterhalbjahr einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung aufweisen (Art. 30c Abs. 2 Lit. C EnFV). 
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)
  • EnG Art. 17d ff schafft mit den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) per Anfang 2026 die Möglichkeit, dass Verbraucher:innen im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und im gleichen Elektrizitätsnetz  selbst erzeugten Strom innerhalb dieser Gemeinschaft verkaufen können. Die Teilnehmenden bleiben dabei weiterhin Kundschaft beim Verteilnetzbetreiber (VNB).Sie müssen aber für den lokal verbrauchten Solarstrom nicht mehr den vollen Tarif für die nicht genutzten Netzebenen bezahlen. Derzeit hat der Bundesrat festgelegt, dass der Abschlag auf die Netznutzungsgebühr 40 Prozent beträgt, bei Beanspruchung der Transformationsnetzebene verringert er sich auf 20 Prozent (StromVV Art. 19h).
  • Swissolar setzt sich dafür ein, dass das gesetzlich mögliche Maximum von 60 Prozent Rabatt auf die Netznutzungsgebühr ausgeschöpft wird.
Abnahmevergütung (Rückliefervergütung)
  • Wenn sich Verteilnetzbetreiber und Produzent:in nicht über die Vergütung einigen können, galt bisher die «Vergütung gemäss den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität». Ab Januar 2026 gilt neu, dass sich die Vergütung «nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung» richtet (Art. 15 EnGArt. 12 Abs. 1 EnV). Dieser Referenzmarktpreis wird vom Bundesamt für Energie (BFE) berechnet. Es handelt sich um den durchschnittlichen Marktpreis gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der jeweiligen Technologie, in diesem Fall der Photovoltaik.
  • Es gibt eine Minimalvergütung für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW. Diese orientiert sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer. Für Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW liegt sie derzeit bei 6 Rp/kWh, für grössere Anlagen sinkt sie bis zum Vergütungssatz von 1.2 Rp/kWh bei einer Leistung von 149 kW (Art. 15 EnGArt. 12 Abs. 1bis EnV).
  • Das Parlament hat in der Herbstsession 2025 eine weitere Änderung bei der Abnahmevergütung beschlossen. Das Inkrafttreten ist für Mitte 2026 vorgesehen, wobei sich Swissolar für eine Übergangsfrist für Bestandsanlagen einsetzt. Neu ist, dass sich die Vergütung nicht mehr nach dem vierteljährlichen Referenzmarktpreis, sondern nach dem stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung richtet. Dies schafft einen starken Anreiz, Strom zu Zeiten mit tiefen Preisen in einer Batterie zu speichern oder direkt zu verbrauchen, statt ihn ins Netz einzuspeisen. Voraussichtlich am Ende jedes Quartals erhalten PV-Produzenten zusätzlich zum Spotmarktpreis die Minimalvergütungsprämie, falls der vierteljährliche Referenzmarktpreis unter der Minimalvergütung liegt. Die Prämie berechnet sich aufgrund der Differenz aus dem Referenzmarktpreis und der Minimalvergütung und wird pro eingespeiste Kilowattstunde ausbezahlt.
Flexibilitätsmechanismen

Bei hohen Solarstromanteilen sind Flexibilitätsmechanismen notwendig, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Die Grundprinzipien im aktuellen Stromversorgungsgesetz sind folgende (StromVG, Art. 17c):

Den Verteilnetzbetreibern stehen in ihrem Netzgebiet die folgenden garantierten Nutzungen netzdienlicher Flexibilität zu:

a)     Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung am Anschlusspunkt.
b)     Nutzung bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs.

In der Stromversorgungsverordnung (StromVV Art. 19c) wird Punkt a) spezifiziert:

  • Die garantierte Nutzung von Flexibilität wird nicht vergütet.
  • Der VNB darf höchstens 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln.
  • Der VNB darf für die garantierten Nutzungen der Flexibilität ein intelligentes Steuer- und Regelsystem ohne die Zustimmung des betroffenen Flexibilitätsinhabers einsetzen.
  • Die Netzbetreiber legen unter Mitwirkung der betroffenen Akteure in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien Regeln für die technische Umsetzung des Einspeisemanagements und die Informationsprozesse fest.

Dieser letzte Punkt wurde mit Erscheinen des Branchenleitfadens NRE – CH 2025 des VSE im September2025 umgesetzt. Dieser erläutert die verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten. Neben fixen Limitierungen (z.B. bei 70 Prozent der nominalen DC-Leistung) sind auch spannungsabhängige Limitierungen oder tarifarische Anreize möglich. Wichtig ist: Eine 70-Prozent-Limitierung führt zu einem Ertragsverlust von weniger als 3 Prozent. Zudem kann der nicht ins Netz eingespeiste Strom selbst verbraucht bzw. in einer Batterie gespeichert werden.

Zusätzlich zu diesen garantierten Nutzungen gibt es weiterhin vertragliche Nutzungen netzdienlicher Flexibilität, z. B. durch höhere Einspeisetarife für höhere mögliche Abregelungen der PV-Anlagen wie bei den so genannten Top-40-Produkten.

Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für Batteriespeicher
  • Die revidierte Stromversorgungsverordnung (Art. 18d StromVV, bzw. Art. 14a Abs. 4 StromVG) sieht vor, dass Betreiber:innen von Speichern mit Endverbrauch ab 1. Januar 2026 die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts beim VNB beantragen können. Dies jedoch nur für die Elektrizitätsmenge, die nach Bezug aus dem Netz und Speicherung später ins Netz zurückgespeist wird. Voraussetzung ist ein geeignetes Messsystem, das eindeutig dokumentiert, wie viel Strom aus dem Netz geladen und wieder eingespeist wurde.
  • Speicher ohne Endverbrauch sind vom Netznutzungsentgelt befreit (Art. 14a Abs. 1 Bst. b StromVG, gültig seit 1.1.2025). 

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