Schnupperlehren

Ausbildungsbetriebe, die auf der Suche nach Lernenden sind, sollten so früh wie möglich Schnupperlehren anbieten. Dafür ist keine Bildungsbewilligung erforderlich. Schnupperlehren bieten eine wertvolle Gelegenheit, potenzielle Lernende in Ihrem Betrieb willkommen zu heissen und ihnen den Beruf praxisnah näherzubringen. Sie ermöglichen den Interessierten, den Arbeitsalltag zu erleben, einfache Aufgaben selbst auszuprobieren und Fragen zu stellen.

Drei Arten von Schnupperlehren:

  1. Schnupperbesuch für die Berufswahl – Kurzer Besuch, um einen ersten Eindruck zu gewinnen.
  2. Schnupperlehre für die Berufswahl – Längere Zeit, um tiefere Einblicke zu erhalten.
  3. Schnupperlehre im Bewerbungsverfahren – Teil des Bewerbungsprozesses zur Überprüfung der Eignung.

Schnupperlehrstellen ausschreiben

Ab sofort können Schnupperlehrstellen unter anderem auf folgenden Berufswahl- und Lehrstellenportalen ausgeschrieben werden:

Betreuung der Schnupperlernenden

Es ist wichtig, dass eine Fachperson während der ganzen Schnupperlehre für die Betreuung der/des Schnupperlernenden verantwortlich ist. Die Fachperson begleitet sie oder ihn während der gesamten Dauer der Schnupperlehre, sie führt ein sorgfältig geplantes Schnupper-Programm durch und ist die erste Anlaufstelle für die/den Schnupperlernende:n. Zudem bespricht sie im Idealfall die Erfahrungen auch mit den Eltern.  

Rechtliches

Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) dürfen Jugendliche nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. Als gefährlich gelten Arbeiten mit Absturzgefahr, insbesondere auf überhöhten Arbeitsplätzen (Art. 10 lit. a  Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche). In der Wegleitung zur WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2)  wird präzisiert:

Arbeiten, bei denen eine Absturzgefahr besteht, sind für Jugendliche verboten. Dies gilt insbesondere für überhöhte Arbeitsplätze, welche nicht gegen Absturz gesichert sind (z. B. Montage und Demontage von Baugerüsten, Arbeiten auf Masten oder auf Fahrzeugen).

Sofern der Arbeitsplatz gemäss Suva genügend gegen Absturz gesichert ist, ist eine Schnupperlehre möglich. Die Beurteilung des Einzelfalls liegt in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Für eine konkrete Prüfung ist das jeweilige kantonale Arbeitsinspektorat zuständig. 

Solarlehre Start Swissolar | © Swissolar / Valeriano Di Domenico

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Haben Sie Fragen zur Schnupperlehre?

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