Lehrbetrieb werden

Wollen Sie Lehrbetrieb werden? Hier finden Sie die notwendigen Informationen.  

BE Netze Nottwil, Berufslehre | © Swissolar / Reto Schlatter

Bildungsbewilligung

Eine Bildungsbewilligung ist die Voraussetzung, um Lehrbetrieb zu werden. Diese Verfügung wird vom kantonalen Berufsbildungsamt erteilt. Betriebe können einen Antrag bei ihrem kantonalen Berufsbildungsamt einreichen, auch wenn sie noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen. Die Bildungsbewilligung wird für jede Berufslehre separat erteilt. Nach dem Antrag prüft der Kanton, ob der Betrieb die personellen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Bildungsverordnung erfüllt. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten muss die Bildungsbewilligung von jenem Kanton erteilt werden, in dem sich der Arbeitsplatz des/der Lernenden befindet. Für die Bewilligung entstehen dem Betrieb keine Kosten. 

Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen richten sich nach den geforderten Handlungskompetenzen im Qualifikationsprofil der Lernenden gemäss dem Bildungsplan Solarinstallateur:in bzw. dem Bildungsplan Solarmonteur:in. Das Tätigkeitsfeld des Betriebs muss so breit sein, dass die im Bildungsplan verlangten Kompetenzen vermittelt und die Lernenden produktiv eingesetzt werden können. Selbstverständlich sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.  

Lehrverbund

Wenn das Tätigkeitsfeld eines Betriebs nicht das gesamte Qualifikationsprofil abdeckt, besteht die Möglichkeit eines Lehrverbunds. Dabei handelt es sich um eine Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Unternehmen, die einander so ergänzen, dass sie den Lernenden das gesamte Spektrum der geforderten Tätigkeiten anbieten können. Weitere Informationen über Lehrbetriebsverbünde.   

Bewilligung Art. 14 NIV

Betriebe, die die Ausbildung Solarinstallateur:in EFZ anbieten, benötigen zudem eine Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen gemäss Art. 14 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) oder höher.   

Gemäss Bildungsverordnung (Art. 15) dürfen Lernende der beruflichen Grundbildung Solarinstallateur:in EFZ in Betrieben ausgebildet werden, die:

a) über eine allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 der Verordnung über elektrische Nieder­spannungs­installationen (NIV) verfügen und eine fachkundige Person (Art. 8 NIV) oder eine Person nach Art. 10a Abs. 1 NIV beschäftigen, welche die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss NIV beaufsichtigt und anleitet;

oder

b) über eine eingeschränkte Installationsbewilligung gemäss Art. 14 der NIV verfügen und einen Träger mit einer Bewilligung für Arbeiten an Photovoltaikanlagen beschäftigen, welcher die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss NIV beaufsichtigt und anleitet.

Ausbildungsbetrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung, Art. 8 NIV:

Installationsarbeiten müssen unter Aufsicht ausgeführt werden, d. h. ein:e Bewilligungsträger:in darf bis zu 20 Personen beaufsichtigen. Er/sie darf maximal 3 kontrollberechtigten Personen übergeordnet sein, welche je 10 Personen beaufsichtigen dürfen. Die beaufsichtigende Person muss den/die Lernende:n bei Installationsarbeiten anleiten, d. h. er/sie begleitet die auszubildende Person bei Installationsarbeiten «auf Schritt und Tritt».

Ausbildungsbetriebe mit eingeschränkter Installationsbewilligung nach Niederspannungsinstallationsverordnung, Art. 14 NIV:

Der/die Bewilligungsträger:in muss den Lernenden / die Lernende bei Installationsarbeiten anleiten, d. h. er/sie begleitet die auszubildende Person bei Installationsarbeiten «auf Schritt und Tritt».

Empfehlung: Pro Bewilligungsträger:in kann ein Betrieb 1 bis 3 Lernende ausbilden.

Berufsbildner:innen

Im Betrieb muss ein:e Berufsbildner:in zu 100 Prozent oder zwei zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sein. Mit jeder zusätzlichen Fachkraft im Betrieb, die 100 Prozent beschäftigt ist (bzw. zwei Fachkräften, die zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sind), darf eine weitere lernende Person ausgebildet werden.  

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.   

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person mit der Lehre beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr eintritt. In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 

Anforderungen an Berufsbildner:innen

  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem verwandten Beruf oder einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung 
  • verwandte Berufe: Dachdecker:in EFZ, Abdichter:in EFZ, Fassadenbauer:in EFZ, Spengler:in EFZ, Heizungsinstallateur:in EFZ, Zimmerin/Zimmermann EFZ, Elektroinstallateur:in EFZ, Montage-Elektriker:in EFZ 
  • mindestens drei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet
  • Kurs für Berufsbildner:innen absolviert 

Nützliche Checklisten für Lehrbetriebe

Um den Prozess der Lehrlingsausbildung zu erleichtern, gibt es bei der SDBB eine Sammlung nützlicher Checklisten, die wichtige Themen wie die Ausbildungsplanung, den Lehrvertragsabschluss und die Betreuung von Lernenden abdecken. Diese Dokumente bieten eine strukturierte Anleitung, um sicherzustellen, dass alle relevanten Schritte beachtet werden. Die Checklisten sind auf berufsbildung.ch verfügbar und können dort direkt heruntergeladen werden.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Die Berufsbildner:innen sind für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Lernenden verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass die Lernenden über die im Betrieb relevanten Themen Bescheid wissen, angeleitet und überwacht werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen müssen den Lernenden schriftlich abgegeben werden. Zudem müssen die Eltern oder erziehungsberechtigte Personen über die Arbeitsbedingungen, mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen informiert werden. Mehr Informationen dazu: Bildungsverordnung Art. 10, Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5.

Ausübung gefährlicher Arbeiten

Gefährliche Arbeiten auszuführen ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind möglich, wenn die gefährlichen Arbeiten für die Ausbildung im Lehrberuf unentbehrlich sind. Dies ist der Fall bei Solarinstallateur:innen EFZ und bei Solarmonteur:innen EBA. Gemäss dem Bildungsplan im Berufsfeld Gebäudehülle (Anhang 2, S. 44 ff) können Jugendliche ab 15 Jahren für eingeschränkte gefährliche Arbeiten herangezogen werden, sofern begleitende Massnahmen eingehalten werden. Lehrbetriebe sind verpflichtet, die begleitenden Massnahmen umzusetzen. Dies wird im Rahmen des Antrags des Betriebs für die Bildungsbewilligungen überprüft. 

Schnupperlehren

Es ist entscheidend, regelmässig Schnupperlehren anzubieten, um zukünftigen Nachwuchs zu gewinnen. Schnupperlehren geben potenziellen Lernenden einen praxisnahen Einblick in den Beruf und helfen, die Eignung der Interessierten zu prüfen.

Wesentliche Punkte:

  • Frühzeitig planen: Bieten Sie regelmässig Schnupperlehren an.
  • Praxisnaher Einblick: Lassen Sie Interessierte einfache Aufgaben ausführen und den Arbeitsalltag erleben.
  • Eignungsprüfung: Nutzen Sie die Schnupperlehren zur Bewertung der Eignung.

Ein kontinuierliches Angebot an Schnupperlehren sichert Ihnen qualifizierten Nachwuchs und stärkt Ihr Unternehmen als Ausbildungsbetrieb.

Weitere Details zu Schnupperlehren finden Sie hier

 

Häufig gestellte Fragen

  • Wie viele Tage besuchen Lernende die Berufsschule?

    Im Durchschnitt 1 Tag Berufsschule pro Woche. Da wir in der Deutschschweiz zwei zentrale Schulstandorte in Uzwil und in Grenchen haben, findet die Berufsschule blockweise statt: 4-mal 2 Wochen pro Jahr.

  • Werden die Lernenden der Solarlehren in der Berufsschule allein ausgebildet oder gemeinsam mit Lernenden von anderen Berufen?

    Die Ausbildung an der Berufsschule erfolgt im ersten Lehrjahr gemeinsam mit Dachdecker:innen, Abdichter:innen, Fassadenbauer:innen, Gerüstbauer:innen und Fachmann/Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik.

  • Müssen wir als interessierter Lehrbetrieb zuerst das Berufsbildungsamt kontaktieren, um zu melden, dass wir Lernende ausbilden möchten, oder warten, bis wir eine:n Kandidat:in haben?

    Ab dem 1. Oktober 2023 können Lehrbetriebe beim jeweiligen kantonalen Berufsbildungsamt eine Bewilligung zur Ausbildung von Lernenden (Bildungsbewilligung) beantragen. Das können und sollten Sie bereits tun, bevor Sie zukünftige Lernende gefunden haben.

  • Wir haben mehrere Standorte. Benötigen wir für jeden eine Bildungsbewilligung?

    Die Bildungsbewilligung wird vom Berufsbildungsamt des Standortkantons erteilt (BBG, Art. 20; BBV, Art. 9). Wenn sich die Standorte in unterschiedlichen Kantonen befinden, müssen Sie in jedem Kanton eine Bildungsbewilligung beantragen.

  • Wir haben mehrere Standorte. Müssen wir an allen Standorten je eine:n Berufsbildner:in beschäftigen?

    Die Bildungsbewilligung wird vom Berufsbildungsamt des Standortkantons erteilt (BBG, Art. 20; BBV, Art. 9). Wenn sich die Standorte in unterschiedlichen Kantonen befinden, müssen Sie an beiden Standorten eine:n Berufsbildner:in beschäftigen. Im selben Kanton kann unter Umständen ein:e Berufsbildner:in für die Ausbildung an mehreren Standorten zuständig sein. Dies ist im Einzelfall mit dem kantonalen Berufsbildungsamt zu klären.

  • Welchen Lohn erhalten Lernende in der dreijährigen EFZ-Lehre?

    Lohnempfehlung:

    1. Lehrjahr CHF 900 brutto/Monat

    2. Lehrjahr CHF 1100 brutto/Monat

    3. Lehrjahr CHF 1300 brutto/Monat

  • Welcher Lohn wird für Lernende in der zweijährigen EBA-Lehre empfohlen?

    Die Lohnempfehlung für EBA-Lernende ist dieselbe wie für EFZ-Lernende:

    1. Lehrjahr CHF 900 brutto/Monat

    2. Lehrjahr CHF 1100 brutto/Monat

     

  • Kann die Lehre auch in weniger als drei Jahren absolviert werden?

    Verkürzte Ausbildung

    Über die Dauer der Verkürzung entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

    Der Einstieg ins dritte Lehrjahr ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

    1. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem der folgenden Berufe

    • Abdichterin/Abdichter
    • Dachdeckerin/Dachdecker
    • Fassadenbauerin/Fassadenbauer
    • Spenglerin/Spengler
    • Zimmerin/Zimmermann

    2. mindestens 120 Tage Praxiserfahrung in der Solarinstallation vor Beginn der Lehrzeit

    3. Bereich ABU ist abgeschlossen


    Der Einstieg ins zweite Lehrjahr ist grundsätzlich möglich für Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, mit EBA Solarmonteur:in oder mit gymnasialer Maturität.

    Wir empfehlen

    1.    mindestens 60 Tage Praxiserfahrung in der Solarinstallation vor Beginn der Lehrzeit.

    2.    Erwerb folgender Qualifikationen vor oder zu Beginn der Lehrzeit Kollektivschutz

    • PSAgA
    • Anschlagen von Lasten
    • gefährliche Maschinen
    • Hubarbeitsbühne

    Diese können unter anderem beim Bildungszentrum Polybau erworben werden.

  • Welchen Lohn erhalten Lernende in der verkürzten Lehre?

    Mindestlohn gemäss GAV abzüglich 20 % für Abwesenheit Berufsschule und üKs (circa 10 Wochen im Jahr).

    Zudem ein Abzug von zirka 30 % für die reduzierte Arbeitsleistung. Hier ist zu berücksichtigen, wie gut die/der Lernende im neuen Beruf eingesetzt werden kann. Hat sie/er bereits einschlägige Erfahrung und kann gut eingesetzt werden? Kann sie/er selbstständig Arbeiten ausführen? Je nachdem ist eine Reduktion von 10 bis 50 % angemessen.  

  • Kann ich auch in Liechtenstein Lernende in den Solarberufen ausbilden?

    Ja, für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

 
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