Lehrbetrieb werden

Wollen Sie Lehrbetrieb werden? Hier finden Sie die notwendigen Informationen.  

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Bildungsbewilligung

Eine Bildungsbewilligung ist die Voraussetzung, um Lehrbetrieb zu werden. Diese Verfügung wird vom kantonalen Berufsbildungsamt erteilt. Betriebe können einen Antrag bei ihrem kantonalen Berufsbildungsamt einreichen, auch wenn sie noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen. Die Bildungsbewilligung wird für jede Berufslehre separat erteilt. Nach dem Antrag prüft der Kanton, ob der Betrieb die personellen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Bildungsverordnung erfüllt. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten muss die Bildungsbewilligung von jenem Kanton erteilt werden, in dem sich der Arbeitsplatz des/der Lernenden befindet. Für die Bewilligung entstehen dem Betrieb keine Kosten. 

Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen richten sich nach den geforderten Handlungskompetenzen im Qualifikationsprofil der Lernenden gemäss dem Bildungsplan Solarinstallateur:in, bzw. dem Bildungsplan Solarmonteur:in. Das Tätigkeitsfeld des Betriebs muss so breit sein, dass die im Bildungsplan verlangten Kompetenzen vermittelt und die Lernenden produktiv eingesetzt werden können. Selbstverständlich sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.  

Lehrverbund

Wenn das Tätigkeitsfeld eines Betriebs nicht das gesamte Qualifikationsprofil abdeckt, besteht die Möglichkeit eines Lehrverbunds. Dabei handelt es sich um eine Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Unternehmen, die sich so ergänzen, dass sie den Lernenden das gesamte Spektrum der geforderten Tätigkeiten anbieten können. Weitere Informationen über Lehrbetriebsverbünde.   

Bewilligung Art. 14 NIV

Betriebe, die die Ausbildung Solarinstallateur:in EFZ anbieten, benötigen zudem eine Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen gemäss Art. 14 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) oder höher.   

Gemäss Bildungsverordnung (Art. 15) dürfen Lernende der beruflichen Grundbildung Solarinstallateur:in EFZ in Betrieben ausgebildet werden, die:

a) über eine allgemeine Installationsbewilligung gemäss Art. 9 der Verordnung über elektrische Nieder­spannungs­installationen (NIV) verfügen und eine fachkundige Person (Art. 8 NIV) oder eine Person nach Art. 10a Abs. 1 NIV beschäftigen, welche die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss NIV beaufsichtigt und anleitet;

oder

b) über eine eingeschränkte Installationsbewilligung gemäss Art. 14 der NIV verfügen und einen Träger mit einer Bewilligung für Arbeiten an Photovoltaikanlagen beschäftigen, welcher die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss NIV beaufsichtigt und anleitet.

Ausbildungsbetrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung, Art. 8 NIV:

Installationsarbeiten müssen unter Aufsicht ausgeführt werden, d. h., ein:e Bewilligungsträger:in darf bis zu 20 Personen beaufsichtigen. Er/sie darf maximal 3 kontrollberechtigten Personen übergeordnet sein, welche je 10 Personen beaufsichtigen dürfen. Die beaufsichtigende Person muss den/die Lernende:n bei Installationsarbeiten anleiten, d. h., er/sie begleitet die auszubildende Person bei Installationsarbeiten «auf Schritt und Tritt».

Ausbildungsbetriebe mit eingeschränkter Installationsbewilligung nach Niederspannungsinstallationsverordnung, Art. 14 NIV:

Der/die Bewilligungsträger:in muss den Lernenden/die Lernende bei Installationsarbeiten anleiten, d. h. er/sie begleitet die auszubildende Person bei Installationsarbeiten «auf Schritt und Tritt».

Empfehlung: Pro Bewilligungsträger:in kann ein Betrieb 1 bis 3 Lernende ausbilden.

Berufsbildner:innen

Im Betrieb muss ein:e Berufsbildner:in zu 100 Prozent oder zwei zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sein. Mit jeder zusätzlichen Fachkraft im Betrieb, die 100 Prozent beschäftigt ist (bzw. zwei Fachkräften, die zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt sind), darf eine weitere lernende Person ausgebildet werden.  

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.   

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person mit der Lehre beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr eintritt. In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 

Anforderungen an Berufsbildner:innen

  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem verwandten Beruf oder einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung 
  • verwandte Berufe: Dachdecker:in EFZ, Abdichter:in EFZ, Fassadenbauer:in EFZ, Spengler:in EFZ, Heizungsinstallateur:in EFZ, Zimmerin/Zimmermann EFZ, Elektroinstallateur:in EFZ, Montage-Elektriker:in EFZ 
  • mindestens drei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet
  • Kurs für Berufsbildner:innen absolviert 

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Die Berufsbildner:innen sind für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Lernenden verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass die Lernenden über die im Betrieb relevanten Themen Bescheid wissen, angeleitet und überwacht werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen müssen den Lernenden schriftlich abgegeben werden. Zudem müssen die Eltern oder erziehungsberechtigte Personen über die Arbeitsbedingungen, mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen informiert werden. Mehr Informationen dazu: Bildungsverordnung Art. 10, Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5.

Ausübung gefährlicher Arbeiten

Gefährliche Arbeiten auszuführen ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind möglich, wenn die gefährlichen Arbeiten für die Ausbildung im Lehrberuf unentbehrlich sind. Dies ist der Fall bei Solarinstallateur:innen EFZ und bei Solarmonteur:innen EBA. Gemäss dem Bildungsplan im Berufsfeld Gebäudehülle (Anhang 2, S. 44 ff) können Jugendliche ab 15 Jahren für eingeschränkte gefährliche Arbeiten herangezogen werden, sofern begleitende Massnahmen eingehalten werden. Lehrbetriebe sind verpflichtet, die begleitenden Massnahmen umzusetzen. Dies wird im Rahmen des Antrags des Betriebs für die Bildungsbewilligungen überprüft. 

Diese Unternehmen bieten ab Herbst 2024 Lehrstellen als Solarinstallateur:in EFZ oder Solarmonteur:in EBA an

Bieten auch Sie Lehrstellen für Solarinstallateur:innen EFZ und / oder Solarmonteur:innen EBA an und möchten zu unserer Liste hinzugefügt werden? Dann melden Sie sich per E-Mail an berufsbildung@swissolar.ch.

 

Häufig gestellte Fragen

  • Wir haben mehrere Standorte. Benötigen wir für jeden eine Bildungsbewilligung?

    Die Bildungsbewilligung wird vom Berufsbildungsamt des Standortkantons erteilt (BBG, Art. 20; BBV, Art. 9). Wenn sich die Standorte in unterschiedlichen Kantonen befinden, müssen sie in jedem Kanton eine Bildungsbewilligung beantragen.

  • Wir haben mehrere Standorte. Müssen wir an allen Standorten je eine:n Berufsbildner:in beschäftigen?

    Die Bildungsbewilligung wird vom Berufsbildungsamt des Standortkantons erteilt (BBG, Art. 20; BBV, Art. 9). Wenn sich die Standorte in unterschiedlichen Kantonen befinden, müssen sie an beiden Standorten eine:n Berufsbildner:in beschäftigen. Im selben Kanton kann unter Umständen ein:e Berufsbildner:in für die Ausbildung an mehreren Standorten zuständig sein. Dies ist im Einzelfall mit dem kantonalen Berufsbildungsamt zu klären

  • Müssen wir als interessierter Lehrbetrieb zuerst das Berufsbildungsamt kontaktieren, um zu melden, dass wir Lernende ausbilden möchten, oder warten, bis wir eine:n Kandidat:in haben?

    Ab dem 1. Oktober 2023 können Lehrbetriebe beim jeweiligen kantonalen Berufsbildungsamt eine Bewilligung zur Ausbildung von Lernenden (Bildungsbewilligung) beantragen. Das können und sollten Sie bereits machen, bevor Sie zukünftige Lernende gefunden haben.

  • Werden die Lernenden der Solarlehren in der Berufsschule allein ausgebildet oder gemeinsam mit Lernenden von anderen Berufen?

    Die Ausbildung an der Berufsschule erfolgt im ersten Lehrjahr gemeinsam mit Dachdecker:innen, Abdichter:innen, Fassadenbauer:innen, Gerüstbauer:innen und Fachmann/Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik.

  • Nach Abschluss der dreijährigen Lehre können Solarinstallateur:innen EFZ Anlagen anschliessen. Heisst das, man kann dann auf Elektriker:innen verzichten?
    Das stimmt nicht ganz: Solarinstallateurinnen EFZ können die Anlage zwar in Betrieb nehmen. Um die Anlage ans Netz anzuschliessen, benötigen sie jemanden mit Bewilligung. Entsprechend kann auch dann noch nicht auf Elektriker:innen verzichtet werden, auch bei Solaranlagen nicht.
  • Kann ich auch in Liechtenstein Lernende in den Solarberufen ausbilden?

    Ja, für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung

 
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