Übersicht zur Solar-Offensive in der Herbstsession

31.10.2022

Die eidgenössischen Räte arbeiten in hohem Tempo an Bestimmungen, die für den weiteren Ausbau der Solarenergie relevant sind. Swissolar gibt hier exklusiv für Mitglieder einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen und Entwicklungen.

Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter
Von beiden Räten in der Herbstsession beschlossen, gültig ab 1.10.2022: 

  • Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf Dächern oder an Fassaden eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage zu erstellen
  • Geeignete Infrastrukturoberflächen des Bundes sind bis 2030 solaraktiv auszustatten
  • PV-Grossanlagen bis zu einer jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh können ohne Planungspflicht erstellt werden, wenn sie jährlich mindestens 10 GWh produzieren und im Winterhalbjahr mind. 500 kWh/kWp liefern. Solche Anlagen erhalten eine Einmalvergütung von max. 60% der Investitionskosten, sofern sie bis Ende 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz liefern.

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Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit
Indirekter Gegenvorschlag zur Gletscherinitiative: Festlegung des Netto-Null-Ziels bis zum Jahr 2050. Von beiden Räten in der Herbstsession beschlossen. Zurzeit werden von der SVP Unterschriften für ein Referendum gesammelt.

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Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien
Der «Mantelerlass» umfasst die Revision des Energie- und Stromversorgungsgesetzes. Vom Ständerat in der Herbstsession verabschiedet. Dieses Gesetz geht nun zur Beratung an die UREK des Nationalrats. Im Plenum soll die Beratung in der nächsten Frühlingssession stattfinden. Ein Inkrafttreten ist auf Anfang 2025 möglich. Wichtig für die Solarbranche gemäss den bisherigen Beschlüssen des Ständerats: 

  • Ziele für den Ausbau der neuen Erneuerbaren: 35 TWh bis 2035, 45 TWh bis 2050
  • Stromimport im Winter nicht über 5 TWh
  • Abnahmevergütung richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung, Vorschlag einer Minimalvergütung (orientiert sich an der Amortisation der Anlagen ohne Eigenverbrauch über die durchschnittliche Lebensdauer) und einer Maximalvergütung (das Doppelte der Minimalvergütung)
  • PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 150 kW können wahlweise statt eines Investitionsbeitrags eine gleitende Marktprämie beanspruchen
  • Der Netzzuschlagsfonds kann sich verschulden
  • Per 2040 soll ein Kraftwerkszubau (primär Speicherwasserkraft und Alpin-Solar) mit mindestens 6 TWh (davon mind. 2 TWh sicher abrufbar) erreicht werden
  • Keine Liberalisierung des Messwesens
  • Keine vollständige Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher
  • Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) unter Nutzung des öffentlichen Netzes
  • Solaranlagen auf freien Flächen ausserhalb der Bauzonen und landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten als standortgebunden, wenn sie mind. 1 MW Leistung aufweisen, in wenig empfindlichen oder bereits belasteten Gebieten gebaut werden und mit wenig Aufwand erschlossen werden können

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CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024
Für die Solarbranche insbesondere wichtig wegen der Weiterführung der CO2-Abgabe und der Teilzweckbindung der Erträge für die kantonalen Förderprogramme. Die Beratungen durch die UREK des Nationalrats sollen demnächst beginnen. 

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Revidiertes Energiegesetz (EnG)
Die durch die parl. Initiative Girod angestossene Gesetzesrevision tritt am 1.1.2023 in Kraft. Die entsprechenden Verordnungen werden Mitte November durch den Bundesrat verabschiedet. Wichtigstes Element ist die erhöhte Förderung für Anlagen ohne Eigenverbrauch, ab 150 kW über eine Auktion. 

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