Kommentar zu Verordnungs-Änderungen vom 23. November

24.11.2022

Wichtig ist die Einführung einer erhöhten Förderung für Anlagen ohne Eigenverbrauch, wodurch weitere Potenziale erschlossen werden können. Unbefriedigend ist, dass solche Anlagen bereits ab einer Grösse von 150 kW an Auktionen teilnehmen müssen und dabei wohl in vielen Fällen gegenüber Grossanlagen aufgrund höherer Kosten unterliegen werden, obwohl das grösste Potenzial bei mittelgrossen Dachanlagen liegt. Swissolar hatte eine Grenze von 500 kW vorgeschlagen. Positiv ist hingegen, dass Spezialauktionen für besondere Anlagetypen durchgeführt werden können.

Bei der Anpassung der Förderbeiträge (Einmalvergütung) wurde Augenmass gewahrt und die pandemiebedingte Preiserhöhung bei den Komponenten berücksichtigt.

Positiv zu bewerten sind auch die verschiedenen Anpassungen in der EnV und der StromVV bezüglich ZEV. Die Preisgestaltung wird vereinfacht, und das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke wird gestrichen.

Auf den 1.1. 2023 werden die Revisionen der Energieverordnung und der Energieförderungsverordnung in Kraft gesetzt. Für die Solarbranche relevante Änderungen sind (besten Dank an den VESE für das Zusammentragen):

  Energieverordnung EnV (Link zu den Änderungen): 

  • Art. 13 Abs 1: Die Leistung der PV-Anlage bemisst sich nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung der Vorderseite des Solarstromgenerators.
  • Art. 14 ZEVs: Das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke wurde aufgehoben
  • Art. 16 ZEVs: Die Verrechnung des intern produzierten Stroms wurde geändert: neu hat der Grundeigentümer die Wahl zwischen Verrechnung von max. 80% der Kosten des externen Standardstromprodukts oder der effektiv anfallenden internen Kosten, allerdings höchstens bis zu den Kosten des externen Standardstromprodukts.

Stromversorgungsverordnung StromVV (Link zu den Änderungen):

  • Art 26a: Pilotprojekte: Neu können vom UVEK Pilotprojekte bewilligt werden.

Energieförderungsverordnung EnFV (Link zu den Änderungen):

  • Art. 38: Der Neigungswinkelbonus gilt neu auch für angebaute oder freistehende Anlagen; neu: Höhenbonus: Bonus für PV-Anlagen ausserhalb von Bauzonen, sofern sie auf mind. 1500 m ü.M. installiert werden und mind. 150 kW aufweisen
  • Art 38a: Auktionen für erhöhte Einmalvergütung für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 150 kW, siehe hierzu auch das Merkblatt PV-Auktionen des BFE - zusätzlich zum Auktionserlös kann ein allfälliger Neigungswinkelbonus oder Höhenbonus in Anspruch genommen werden

 

Photo: © Solaragentur / Schweizer Solarpreis 2022

 

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