Kommentar: Verordnungen zur Umsetzung der Solaroffensive

17.03.2023

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. März 2023 Änderungen von mehreren Verordnungen per 1. April 2023 beschlossen. Sie ermöglichen die Umsetzung der vom Parlament beschlossenen Änderungen des Energiegesetzes, die seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft sind.

Positiv zu bewerten ist, dass sich die Schwelle der 2 TWh nach der Produktion der rechtskräftig bewilligten Projekte bestimmt. Ursprünglich war vorgesehen, dass die fertiggestellten Anlagen massgeblich wären, wodurch möglicherweise Anlagen erstellt worden wären, die anschliessend keine höhere Vergütung erhalten hätten.

Ebenfalls positiv ist, dass die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen bis Ende 2030 läuft. Vorgesehen war zuerst eine Frist bis 2028.

Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens 10 Prozent der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 Gigawattstunden ins Netz eingespeist werden. Dies dürfte für manche Anlagen die grösste Hürde bleiben, insbesondere in Gebieten, wo bisher kein Netzanschluss vorhanden ist. Zu beachten ist dabei, dass für die Baubewilligung (durch den Kanton) und für die elektrische Erschliessung separate Verfahren vorgesehen sind.

Für Investoren sehr unbefriedigend ist die Tatsache, dass das vom BFE zur Verfügung zu stellende Preisszenario zur Strompreisentwicklung noch nicht vorliegt. Damit kann zurzeit keine Wirtschaftlichkeitsrechnung gemacht werden, was aber angesichts der knappen Fristen dringend wäre. Positiv zu vermerken ist, dass die wissenschaftliche Begleitung von Projekten als anrechenbare Kosten ausgewiesen werden kann. Dies ist wichtig, da bisher kaum Erfahrungen mit hochalpinen Solaranlagen existieren.

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