Bundesrat setzt Anreize für grössere Photovoltaik-Anlagen über Einmalvergütung

25.11.2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November punktuelle Änderungen an einer Reihe von Verordnungen im Energiebereich beschlossen. Mit einer Neuerung setzt die Landesregierung dabei einen Anreiz für grössere Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern.

(Text im Original von Energate Messenger)
Konkret wird der Leistungsbeitrag an die Einmalvergütung für kleinere Photovoltaikanlagen (bis 30 kW) per 1. April 2021 um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben. «Das setzt einen Anreiz, insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen zu bauen, die die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung nutzen», erklärte der Bundesrat. SP-Nationalrat und Swissolar-Präsident Roger Nordmann bezeichnete die entsprechende Änderung der Energieförderungsverordnung (EnFV) auf Twitter als «klugen Entscheid». «Wenn Sie Photovoltaik installieren, lohnt es sich jetzt für das Land sowie das eigene Portemonnaie, das ganze Dach abzudecken», so Nordmann.

Auf anderen Seite sinkt der Grundbeitrag an die Einmalvergütung von aktuell 1.000 Franken auf neu 700 Franken. Dies gilt für Anlagen aller Leistungsgrössen. Wie dem erläuternden Bericht zu entnehmen ist, wirkt sich die Kombination aus tieferem Grundbeitrag und höherem Leistungsbeitrag insgesamt leicht negativ auf «die kleinsten Anlagen» aus. Für Anlagen ab einer Leistung von mehr als 7,5 kW steigt die Vergütung dagegen um bis zu 8 Prozent.

Gekürzt wird weiter auch der Leistungsbeitrag an die Einmalvergütung von grossen Photovoltaikanlagen. Hier sinkt die Vergütung um 10 Franken auf 290 Franken pro kW. Gegen diese Senkung hatte sich Swissolar in der Vernehmlassung gewehrt und unter anderem argumentiert, dass auch stärkere Anreize für den Bau gewerblicher und industrieller Solaranlagen gesetzt werden müssten (energate berichtete). Der Bundesrat sieht hierfür indessen keinen Spielraum. Er begründet die Senkung damit, dass die Einmalvergütungen Energiegesetz konform bleiben müssten und maximal 30 Prozent der massgeblichen Investitionskosten betragen dürften.

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